Satzung des Vereins

Geschrieben von: 2. Vorstand

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§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 29.04.1905 gegründete Verein führt den Namen “Veteranen- Soldaten- und Kameradenverein Ketterschwang”. Der Verein hat seinen Sitz in Ketterschwang.
  2. Der Zweck des Vereines ist die Betreuung von ehemaligen Soldaten, Teilnehmern der Kriege, deren Angehörigen, dem Gedenken der Verstorbenen, Gefallenen und Vermissten des Vereins. Dieser Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung § 10 b Abschnitt B Absatz 3 „Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde“. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung in der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Traditionspflege.
    Im einzelnen durch:
    1. Teilnahme an Gedenktagen kirchlicher und öffentlicher Natur, Gedenken gefallener und vermisster Bürger der letzten Kriege sowie die Teilnahme an Beerdigungen von Mitgliedern des Vereins.
    2. Instandhaltung der Gedenkstätten, Fahnen und anderen Traditionsmitteln.
    3. Durchführung von Versammlungen, Vereinsabenden, sowie die Durchführung von Traditionsveranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kleine Ehrengaben aus Mitteln des Vereins zu Jubiläen in Form von Sachgeschenken.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.



§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am „Veteranenjahrtag“, der 1. Samstag im November nach Allerheiligen.

(Für die „Gemeinnützigkeit“ wird vom FA das Kalenderjahr verlangt!)


§ 3

Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist der ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Soldaten- Veteranenvereine Kaufbeuren und Umgebung) angeschlossen.



§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitglieder bestehen aus aktiven Mitgliedern.
  3. Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Veteranen –Soldaten- und Kameradenverein Ketterschwang muss schriftlich und unter Verwendung des vorhandenen Personalblattes erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Versammlung des Vorstandes per Abstimmung.


§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind vor dem Austritt zu erfüllen, ausgeliehenes Vereinseigentum ist unaufgefordert dem Vorstand zurückzugeben.
  3. Ein Mitglied des Vereins kann auf Beschluss des Vorstandes und ein Mitglied des Vorstandes, auf Beschluss der Generalversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Anträge auf Ausschluss müssen schriftlich beim Vorstand, bzw. bei der Generalversammlung gestellt werden. Sie bedürfen einer ausreichenden Begründung.
  5. Dem Betroffenen ist in einem Zeitraum von 2 Wochen vor der Beschlussfassung des verhandelnden Gremiums ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  6. Die Abstimmung über den Ausschluss hat geheim zu erfolgen.
  7. Gründe für den Ausschluss können sein:
    1. Grobe, bzw. wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung.
    2. Schädigung des Vereinsansehens. Dies gilt insbesondere für den Verein Gastweise zur Verfügung gestellten Räumen, wenn dem Verein dadurch Nachteile ( Androhung oder Ausspruch des Benutzungsverbots) entstehen können.
    3. Mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
    4. Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung.
    5. Kriminelle Vergehen und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  8. Bei Einspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes entscheidet die Generalversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
  9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Gremium, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.


 

§ 6

Beiträge

  1. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt und sind jährlich im November zur Zahlung fällig.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen (wirtschaftliche Notlage, besondere Härte) Beiträge auf Antrag stunden, zeitweise ermäßigen oder für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen.
    Ehrenmitglieder sind zur Bezahlung der Beiträge nicht verpflichtet.

 

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 


 

I. Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
    Er setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzenden,
    2. 2. Vorsitzenden,
    3. Kassier,
    4. Schriftführer,
    5. 1. Fähnrich,
    6. 2. Fähnrich,
    7. 1. Begleiter,


      Vorstandsbeisitzer (werden bei Bedarf hinzugezogen)
    8. 2. Begleiter,
    9. 3. Begleiter,
    10. 4. Begleiter und
    11. Vertreter junge Generation
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. die Bewilligung von Ausgaben,
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
    3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    4. alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren und im Innenverhältnis des Vereins.
  3. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Der 1. Vorsitzende muss ihn einberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand ist angehalten, in der Leitung des Vereins größtmögliche Objektivität und Neutralität allen gegenüber zu wahren.
  5. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassier und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


 

 

II. Generalversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
  2. Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
  3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Germaringen, im Aushang an Gemeindetafel und Veröffentlichung in der „Allgäuer Zeitung“. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese sollte folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Verlesen bzw. Vorlegen des Protokolls der letzten Generalversammlung
    4. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes ( in der Regel alle 3 Jahre gem. § 10 Abs. 1)
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  7. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von Mitgliedern und
    2. vom Vorstand
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  11. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§9

Protokoll

  1. In jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das ein getreues Bild ihres Ablaufes zu vermitteln hat. Aus ihm müssen Tag, Beginn, Tagesordnung, alle gestellten Anträge mit dem Namen des Antragstellers, das Abstimmungsergebnis, alle beschlossenen Zusätze und das Ende der Versammlung ersichtlich sein.
  2. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

 

§ 10

Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahlvorschläge werden von den der Generalversammlung erarbeitet.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Weise vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anders beschließt.
  4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  6. Vor der Wahl hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abgabe eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.


 

§ 11

Gerichtliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowohl durch den 1. Vorsitzenden alleine, als auch durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Es gelten also der 1. Vorsitzende alleine oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 12

Verwaltung

  1. Der 1. Vorsitzende kann im Einzelfall Ausgaben und Verpflichtungen für Anschaffungen des Vereins bis zu einer Höhe von 250 Euro in eigener Zuständigkeit tätigen.
  2. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit in die Kassen und Protokollbücher Einsicht nehmen.
  3. Von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins jährlich, erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
  4. Der Vorstand überträgt dem 2. Vorsitzenden bestimmte Aufgabengebiete aus dem Innenbereich des Vereins.
  5. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Verwaltung der Mitgliederkartei und deren Anmeldevordrucke. Diese Aufgabe kann an ein anderes Vorstandsmitglied delegiert werden.

 


§ 13

Kassenverwaltung

  1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Barbestände und die Konten.
  2. Der Kassier erteilt alle Auszahlungsanordnungen der laufenden Geschäfte des Vereins. Ausgaben bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden o.V.i.A.
  3. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die vom Vorstand einmal beschlossen wurden leistet der Kassenwart in eigener Zuständigkeit. Dabei ist er allein zeichnungsberechtigt.
  4. Der Kassier ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch zu führen und alljährlich der ordentlichen Generalversammlung Rechnung zu legen.
  5. Der Kassier ist für die rechtzeitige Einhebung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Fälle in denen der Beitrag nicht einzuheben ist, meldet er dem Vorstand. Er ist berechtigt, zum Einheben der Mitgliedsbeiträge Hilfskräfte zu beschäftigen, trägt aber für deren Arbeit die Verantwortung.
  6. Der Kassier muss dem Vorstand jederzeit über die Entwicklung der Kassenlage berichten können.

 

§ 14

Schriftführer

Der Schriftführer führt Protokoll über alle Generalversammlungen und Vorrstandssitzungen. Er unterstützt den Vorstand in den schriftlichen Arbeiten.


 

§ 15

Ersatzanspruch

Alle mit einem Ehrenamt des Vereins betrauten Personen haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich geleistete Ausgaben, die belegt werden müssen.

 

§ 16

Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. den Beiträgen der Mitglieder,
    2. den Überschüssen aus sonstigen Veranstaltungen des Vereins,
    3. aus Zuschüssen von öffentlicher und privater Hand und
    4. aus freiwilligen Spenden.
  2. Alle diese Einnahmen sind Einnahmen des Vereins.

 


 

§ 17

Datenschutz

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

    Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:

    1. Geschlecht
    2. Vorname, Nachname
    3. Geburtsdatum
    4. Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
    5. E-Mailadresse und Telefonnummern (Festnetz oder Mobilnummer)
    6. Datum des Vereinsbeitritts
    7. Funktion im Veteranenbereich
    8. Bankverbindung (IBAN)
    9. Ehrungen / Jubiläen
    10. Angaben zum geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst

      Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein im Umfang des Erforderlichen zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die maßgeblichen Bankinstitute weitergegeben werden.

  5. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der  Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds archiviert oder nach erfolgtem Widerspruch des Mitglieds die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

  6. Im übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

  7. Die Datenkategorien unter 1b), 1f), 1g), 1i) und 1j) werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse der Vereins an der zeitgeschichtlichen Archivierung der Veteranenvereine zugrunde.

§ 18

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Germaringen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Traditionspflege verwendet werden darf.

 

§ 19

Vereinsordnung

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung.
  4. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen.
  5. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:
    • Geschäftsordnung
    • Verfahrensordnung
    • Finanzordnung
    • Beitragsordnung
    • Verwaltungs- und Reisekostenordnung
    • Ehrenordnung
  6. Zum Inhalt, Zweck und Umfang einer konkreten Vereinsordnung gelten die Ausführungen in dieser Satzung.

 

§ 20

Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.11.2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Beschluss in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Ketterschwang, 03.11.2018