Satzung des Vereins - Seite 7

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§9

Protokoll

  1. In jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das ein getreues Bild ihres Ablaufes zu vermitteln hat. Aus ihm müssen Tag, Beginn, Tagesordnung, alle gestellten Anträge mit dem Namen des Antragstellers, das Abstimmungsergebnis, alle beschlossenen Zusätze und das Ende der Versammlung ersichtlich sein.
  2. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

 

§ 10

Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahlvorschläge werden von den der Generalversammlung erarbeitet.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Weise vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anders beschließt.
  4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  6. Vor der Wahl hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abgabe eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.