Satzung des Vereins - Seite 6

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II. Generalversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
  2. Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
  3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Germaringen, im Aushang an Gemeindetafel und Veröffentlichung in der „Allgäuer Zeitung“. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese sollte folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Verlesen bzw. Vorlegen des Protokolls der letzten Generalversammlung
    4. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes ( in der Regel alle 3 Jahre gem. § 10 Abs. 1)
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  7. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von Mitgliedern und
    2. vom Vorstand
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  11. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.