Satzung des Vereins - Seite 5

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Druckbutton anzeigen?

Beitragsseiten
Satzung des Vereins
Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit
Mitgliedschaft
Beiträge, Stimmrecht, Vereinsorgane
Vereinsorgan - Vorstand -
Vereinsorgan - Generalversammlung -
Protokoll und Wahlen
Gerichtliche Vertretung und Verwaltung
Kassenverwaltung und Schriftführer
Ersatzanspruch, Einnahmen
Datenschutz, Auflösung
Vereinsordnung, Gültigkeit
Alle Seiten

 

I. Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
    Er setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzenden,
    2. 2. Vorsitzenden,
    3. Kassier,
    4. Schriftführer,
    5. 1. Fähnrich,
    6. 2. Fähnrich,
    7. 1. Begleiter,


      Vorstandsbeisitzer (werden bei Bedarf hinzugezogen)
    8. 2. Begleiter,
    9. 3. Begleiter,
    10. 4. Begleiter und
    11. Vertreter junge Generation
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. die Bewilligung von Ausgaben,
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
    3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    4. alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren und im Innenverhältnis des Vereins.
  3. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Der 1. Vorsitzende muss ihn einberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand ist angehalten, in der Leitung des Vereins größtmögliche Objektivität und Neutralität allen gegenüber zu wahren.
  5. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassier und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.