Satzung des Vereins - Seite 3

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§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitglieder bestehen aus aktiven Mitgliedern.
  3. Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Veteranen –Soldaten- und Kameradenverein Ketterschwang muss schriftlich und unter Verwendung des vorhandenen Personalblattes erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Versammlung des Vorstandes per Abstimmung.


§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind vor dem Austritt zu erfüllen, ausgeliehenes Vereinseigentum ist unaufgefordert dem Vorstand zurückzugeben.
  3. Ein Mitglied des Vereins kann auf Beschluss des Vorstandes und ein Mitglied des Vorstandes, auf Beschluss der Generalversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Anträge auf Ausschluss müssen schriftlich beim Vorstand, bzw. bei der Generalversammlung gestellt werden. Sie bedürfen einer ausreichenden Begründung.
  5. Dem Betroffenen ist in einem Zeitraum von 2 Wochen vor der Beschlussfassung des verhandelnden Gremiums ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  6. Die Abstimmung über den Ausschluss hat geheim zu erfolgen.
  7. Gründe für den Ausschluss können sein:
    1. Grobe, bzw. wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung.
    2. Schädigung des Vereinsansehens. Dies gilt insbesondere für den Verein Gastweise zur Verfügung gestellten Räumen, wenn dem Verein dadurch Nachteile ( Androhung oder Ausspruch des Benutzungsverbots) entstehen können.
    3. Mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
    4. Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung.
    5. Kriminelle Vergehen und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  8. Bei Einspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes entscheidet die Generalversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
  9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Gremium, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.