Satzung des Vereins - Seite 12

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§ 19

Vereinsordnung

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung.
  4. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen.
  5. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:
    • Geschäftsordnung
    • Verfahrensordnung
    • Finanzordnung
    • Beitragsordnung
    • Verwaltungs- und Reisekostenordnung
    • Ehrenordnung
  6. Zum Inhalt, Zweck und Umfang einer konkreten Vereinsordnung gelten die Ausführungen in dieser Satzung.

 

§ 20

Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.11.2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Beschluss in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Ketterschwang, 03.11.2018